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BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Artikel vom 21.11.2024

Bereits zum dritten Mal urteilte das LG Berlin, dass Mieter, die ihre Mietrückstände begleichen, damit nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung heilen. Bereits zum dritten Mal hebt der BGH ein solches Urteil auf.

BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Bereits zum dritten Mal urteilte das Landgericht (LG) Berlin, dass Mieter, die ihre Mietrückstände begleichen, damit nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung heilen. Bereits zum dritten Mal hebt der Bundesgerichtshof (BGH) ein solches Urteil auf und findet deutliche Worte.

Der Fall: Drei Monatsmieten Rückstand

Die Beklagten sind seit November 1994 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie zahlten die Miete für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht. Nachdem die Klägerin sie mehrmals schriftlich an ihre Mietzahlungsverpflichtungen erinnert hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8. Juni 2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30. Juni 2021 glichen die Beklagten die Mietrückstände vollständig aus.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Ordentliche Kündigung bleibt trotz Zahlung gültig

Der Bundesgerichtshof urteilte eindeutig: Das Begleichen der Mietrückstände wirke sich lediglich auf die fristlose, nicht aber auch auf die ordentlich ausgesprochene Kündigung aus. Dass die Schonfristzahlung lediglich die fristlose Kündigung heilt, entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. „Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.“

[BGH, AZ: VIII ZR 106/23, 23.10.2024]

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